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Artikel 6 Absatz 4 – Fahrgastrechteverordnung (EU) 2021/782

Gültig ab dem 7. Juni 2025

Hintergrund der Verordnung

Die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 regelt die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr innerhalb der Europäischen Union. Sie stellt sicher, dass Fahrgäste unter anderem bei Verspätungen, Ausfällen oder schlechter Servicequalität angemessen entschädigt werden und umfassende Informationsrechte genießen.

Was regelt Artikel 6 Absatz 4?

Artikel 6 Absatz 4 bezieht sich auf bestimmte Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Zusammenhang mit der Fahrkartenbuchung und möglichen Anschlussverbindungen. Der Absatz legt fest, unter welchen Bedingungen Eisenbahnunternehmen die Verantwortung für durchgehende Beförderungsverträge übernehmen müssen.

Die Vorschrift wurde mit einer Übergangsfrist versehen und tritt erst am 7. Juni 2025 in Kraft. Damit sollen Eisenbahnunternehmen und Buchungsplattformen genügend Zeit erhalten, ihre Systeme entsprechend anzupassen.

Auswirkungen für Fahrgäste

Die Neuregelung bringt folgende Vorteile mit sich:

– Mehr Klarheit bei durchgehenden Fahrkarten und Anschlussverbindungen

– Verstärkte Haftung der Bahnunternehmen für Anschlusszüge

– Verbesserter Verbraucherschutz bei Buchungen über Vermittler

Diese Regelung stärkt die Rechte der Fahrgäste erheblich und sorgt für mehr Transparenz und Sicherheit bei Bahnreisen in der EU.

Redaktion DE-Gesetze ·
Bild eines Passes

Bekanntmachung zur Verarbeitung der Identifikationsnummer

Gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG)
Verkündet am 20. Mai 2025, gültig ab 3. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 137)

Hintergrund

Mit dem Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) wird die einheitliche Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) als übergreifendes Ordnungsmerkmal für die öffentliche Verwaltung eingeführt. Artikel 22 Satz 3 regelt, dass bestimmte gesetzliche Änderungen erst dann in Kraft treten dürfen, wenn die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer erfüllt sind.

Feststellung der technischen Voraussetzungen

Die Bundesregierung gibt hiermit offiziell bekannt, dass die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der IdNr. gemäß § 139b der Abgabenordnung vorliegen. Grundlage dieser Bekanntmachung sind unter anderem:

• Artikel 22 Satz 3 des RegMoG vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)

• § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes

• Der Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)

Betroffene Rechtsvorschriften

Die technischen Voraussetzungen gelten für folgende, durch das RegMoG geänderte Gesetze:

• Das Passgesetz (Art. 7 Nr. 1)

• Das Personalausweisgesetz (Art. 8 Nr. 1)

• Das eID-Karte-Gesetz (Art. 9 Nr. 1)

Inkrafttreten

Die genannten Regelungen treten gemäß Artikel 22 Satz 3 des RegMoG am 3. November 2025 in Kraft:

• Artikel 7 Nummer 1 RegMoG (Passgesetz)

• Artikel 8 Nummer 1 RegMoG (Personalausweisgesetz)

• Artikel 9 Nummer 1 RegMoG (eID-Karte-Gesetz)

Redaktion DE-Gesetze ·
Reform der See-Berufsausbildungsverordnung tritt in Kraft

Reform der See-Berufsausbildungsverordnung tritt in Kraft

Mit Wirkung zum 20. Mai 2025 ist eine neue Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV) in Kraft getreten. Ziel ist es, die Ausbildungs- und Prüfungsregelungen für maritime Berufe zu modernisieren und an internationale Standards sowie praktische Anforderungen anzupassen.

Hintergrund und rechtliche Grundlage

Die Verordnung wurde durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit mehreren anderen Ministerien auf Grundlage des Seearbeitsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes erlassen. Sie wurde am 14. Mai 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 133).

Wichtige Änderungen im Überblick

Ziel der Reform

Die Reform soll die Qualität und Einheitlichkeit der Prüfungen verbessern sowie die Zusammenarbeit der Akteure im maritimen Ausbildungswesen stärken. Insbesondere die Stärkung der Mitbestimmung im Prüfungsausschuss wird als Schritt zu mehr Transparenz und Fairness gewertet.

Zeitleiste zur Entwicklung der See-BAV

FAQ: Was bedeutet das für Auszubildende?

Die Verordnung bringt wichtige Verbesserungen für die Ausbildung an Bord – sie setzt ein Zeichen für Qualität, Praxisnähe und internationale Anerkennung deutscher Seeberufe.

Redaktion DE-Gesetze ·
Neue Streckenführungen und Flugregeln im kontrollierten Luftraum

Neue Streckenführungen und Flugregeln im kontrollierten Luftraum

gültig ab 17. April 2025 (teilweise ab 15. Mai 2025)

Mit der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (53. EDENRV-ÄndV) aktualisiert das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die Vorschriften für den Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR) im deutschen Luftraum. Die Verordnung wurde am 3. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 3) und tritt größtenteils zum 17. April 2025 in Kraft – einzelne Regelungen folgen zum 15. Mai 2025.

Ziel der Änderungsverordnung

Die Verordnung zielt darauf ab, die Effizienz, Sicherheit und Umweltverträglichkeit des Flugverkehrs im kontrollierten Luftraum der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern. Dazu werden bestehende Routen, Meldepunkte und Reiseflughöhen an die aktuellen betrieblichen und technologischen Anforderungen angepasst.

Was wurde konkret geändert?

Die Änderungen betreffen insbesondere die Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 der ursprünglichen Durchführungsverordnung aus dem Jahr 2016. Diese Anlage enthält die detaillierten Festlegungen zu:

Die Änderungen wurden in zwei Stufen vorgenommen:

Warum sind diese Änderungen wichtig?

Die Luftverkehrsinfrastruktur muss laufend aktualisiert werden, um den wachsenden Anforderungen an den zivilen und kommerziellen Luftverkehr gerecht zu werden. Durch die Anpassung der IFR-Strecken wird:

Rechtlicher Hintergrund

Die Änderungen beruhen auf den Regelungskompetenzen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung gemäß § 32 Absatz 4 und 4c des Luftverkehrsgesetzes, in Verbindung mit § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung. Sie erfolgen auf dem Weg der Verordnung ohne Beteiligung des Parlaments, da es sich um technische Detailregelungen handelt.

Ausblick

Mit der 53. EDENRV-ÄndV wird die kontinuierliche Modernisierung des deutschen Luftverkehrssystems fortgesetzt. Weitere Anpassungen in den kommenden Jahren sind zu erwarten, insbesondere im Zuge der Digitalisierung der Flugsicherung und der Integration unbemannter Luftfahrtsysteme (Drohnen) in den kontrollierten Luftraum.

Redaktion DE-Gesetze ·
Große Umstrukturierung der Bundesregierung: Neues Digitalministerium und Ressortwechsel

Umstrukturierung der Bundesregierung: Neues Digitalministerium und Ressortwechsel

Mit dem neuen Organisationserlass des Bundeskanzlers Friedrich Merz vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) wurden weitreichende Veränderungen in der Ressortverteilung innerhalb der Bundesregierung vorgenommen. Der Erlass, der gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung erlassen wurde, trat zum 10. Mai 2025 in Kraft und betrifft zahlreiche Ministerien, Zuständigkeiten und Verwaltungsstrukturen.

Neues Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung

Im Zentrum der Reform steht die Gründung eines neuen Ressorts: das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Es bündelt zahlreiche Zuständigkeiten zur Digitalisierung der Verwaltung, für Datenpolitik, IT-Infrastruktur, Cybersicherheit und Bürokratieabbau. Zuständigkeiten wurden u. a. vom Bundeskanzleramt, Innenministerium, Verkehrsministerium, Justiz- und Wirtschaftsressorts übertragen.

Umbenennungen zahlreicher Ministerien

Mehrere Ministerien erhalten neue Bezeichnungen, um ihre inhaltliche Ausrichtung besser zu spiegeln:

Zuständigkeitsverschiebungen zwischen Ministerien

Insgesamt wurden über ein Dutzend Zuständigkeitsbereiche zwischen den Ministerien verschoben. Einige zentrale Änderungen:

Nationaler Sicherheitsrat und Engagementpolitik im Kanzleramt

Im Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Sicherheitsrat etabliert. Zusätzlich übernimmt das Kanzleramt die Sportpolitik, Ehrenamtsförderung sowie die Engagementpolitik – letztere über eine neue Staatsministerin.

Personal- und Ressourcenverteilung

Der Erlass enthält auch Regeln zur Personalverlagerung: Neue Ressorts erhalten bis zu 10 % Overhead-Personal (z. B. Verwaltung, Leitung), bei anderen Transfers maximal 5 %. Die genaue Umsetzung wird bis zum 1. August 2025 zwischen den betroffenen Ressorts abgestimmt.

Fazit

Der Organisationserlass 2025 ist eine der umfassendsten Umstrukturierungen der Bundesverwaltung seit Jahrzehnten. Ziel ist eine stärkere Fokussierung auf Digitalisierung, Effizienz und Modernisierung. Die neue Ministeriumsstruktur soll Verwaltungsprozesse beschleunigen, Kompetenzen klarer zuordnen und Deutschland digitalpolitisch zukunftssicher aufstellen.

Redaktion DE-Gesetze ·
Neue Vorgaben für Füllstände deutscher Gasspeicher bis 2027

Neue Vorgaben für Füllstände deutscher Gasspeicher bis 2027

Am 5. Mai 2025 wurde die Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 130). Sie tritt am folgenden Tag, dem 6. Mai 2025, in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027. Ziel ist es, die Versorgungssicherheit im Gassektor durch flexible, aber verlässliche Füllstandsvorgaben sicherzustellen.

Hintergrund

Die Verordnung stützt sich auf § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen. Sie ersetzt bzw. modifiziert bestehende Regelungen zu Gasspeicherfüllständen in bestimmten Anlagen mit eingeschränkter technischer Leistungsfähigkeit.

Neue Füllstandsvorgaben nach Stichtagen

Im Unterschied zur bisherigen gesetzlichen Vorgabe nach § 35b EnWG gelten nun differenzierte Anforderungen je nach Speicherstandort:

1. November – vor Beginn der Heizperiode:

1. Februar – Mitte der Heizperiode:

Zweck und Bedeutung der Anpassung

Die differenzierte Regelung berücksichtigt technische Kapazitäten und die geografische Bedeutung einzelner Speicher. Damit soll eine realistische, aber wirkungsvolle Bevorratung mit Erdgas gewährleistet werden, insbesondere in kritischen Wintermonaten.

Geltungsdauer

Eine Verlängerung oder Anpassung der Vorgaben ist abhängig von der Marktlage, geopolitischen Entwicklungen und künftigen Energierechtsreformen.

Fazit

Mit der Gasspeicherfüllstandsverordnung 2025 setzt die Bundesregierung ein wichtiges Zeichen für Versorgungssicherheit und Planungssicherheit in der Energiekrise. Die flexible Ausgestaltung ermöglicht realistische Anforderungen bei gleichzeitiger Sicherung systemrelevanter Speicher.

Redaktion DE-Gesetze ·
Änderungen im Agrarförderrecht: Neue Vorgaben zu GAP-Kontrollen und Anträgen

Änderungen im Agrarförderrecht: Neue Vorgaben zu GAP-Kontrollen und Anträgen

Am 30. April 2025 wurde eine umfassende Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 128). Sie trat am 6. Mai 2025 in Kraft und bringt zahlreiche Änderungen für Landwirte, Behörden und Agrarförderstellen mit sich. Ziel ist es, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) an die Anforderungen der neuen EU-GAP-Rechtsakte anzupassen und die Verfahren zu vereinfachen.

Hintergrund: EU-GAP-Reform

Die Änderungen setzen Vorgaben der EU-Agrarpolitik für den Zeitraum 2023–2027 um. Betroffen sind insbesondere:

Beide Regelwerke wurden präzisiert und teils grundlegend überarbeitet.

Wichtige Neuerungen im Überblick

Ziel der Verordnung

Die Verordnung soll:

Besonderes Augenmerk liegt auf Digitalisierung, Vereinfachung und der stärkeren Verknüpfung von Umwelt-, Klima- und Sozialstandards.

Fazit

Die Änderungen der beiden Verordnungen stellen eine tiefgreifende Weiterentwicklung des deutschen Agrarförderrechts dar. Landwirte sollten ihre Antragsstrategien prüfen, Behörden auf die neuen Dokumentationspflichten vorbereitet sein. Die nächste Antragsrunde (Frühjahr 2026) dürfte die erste sein, bei der die neuen Regelungen vollständig greifen.

Redaktion DE-Gesetze ·
Digitalisierung der Justiz: Neue Standards für die elektronische Behördenaktenübermittlung

Neue Standards für die elektronische Behördenaktenübermittlung

Mit Inkrafttreten der Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV) am 6. Mai 2025 gelten erstmals bundesweit verbindliche Standards für die elektronische Übermittlung von Akten durch Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften an Gerichte. Die Verordnung wurde am 30. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 125) und bildet einen wichtigen Meilenstein in der Digitalisierung gerichtlicher Verfahren.

Wen betrifft die neue Verordnung?

Die Verordnung gilt für sämtliche Verfahren vor:

und verpflichtet Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Einhaltung klar definierter technischer Standards bei der Aktenübermittlung.

Schrittweise Einführung bis 2028

Die Verordnung sieht eine Übergangszeit vor:

Ausnahmen gelten nur bei technischen Störungen oder bei besonders schützenswerten Verschlusssachen.

Technische Anforderungen im Überblick

Ersatzmaßnahmen bei technischen Problemen

Wenn eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich ist, sind folgende Alternativen vorgesehen:

In allen Fällen ist eine Nachübermittlung in elektronischer Form erforderlich, sobald technisch möglich.

Rechtlicher Hintergrund

Die BehAktÜbV basiert auf neuen gesetzlichen Regelungen in der Zivilprozessordnung, dem FamFG, dem ArbGG, dem SGG, der VwGO und der FGO, die im Juli 2024 verabschiedet wurden. Sie bildet die technische Grundlage für die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Behörden und Gerichten.

Fazit

Die Behördenaktenübermittlungsverordnung ist ein zentraler Baustein für eine moderne und digital arbeitende Justiz. Sie fördert nicht nur die Effizienz gerichtlicher Verfahren, sondern setzt auch einen verbindlichen technischen Rahmen für die verbindliche E-Aktenkommunikation ab 2028

Redaktion DE-Gesetze ·
Erleichterte Grundbucheinsicht für Energie- und Netzinfrastrukturprojekte

Erleichterte Grundbucheinsicht für Energie- und Netzinfrastrukturprojekte

Mit der am 24. April 2025 erlassenen Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze (GBEinEEV) reagiert die Bundesregierung auf den steigenden Ausbaubedarf erneuerbarer Energien und digitaler Infrastruktur. Die Verordnung (BGBl. I Nr. 122) trat am 1. Mai 2025 in Kraft und erleichtert Projektträgern künftig den Zugang zu wichtigen Grundstücksinformationen.

Ziel der Verordnung

Die Neuerungen dienen der Planungsbeschleunigung für:

  • Windenergieanlagen an Land
  • Photovoltaikanlagen ab 750 kW installierter Leistung
  • Netzinfrastruktur im Telekommunikationsbereich
Voraussetzung für viele dieser Projekte ist eine fundierte Kenntnis der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken – bislang oft schwer zugänglich.

Wichtige Änderungen im Überblick


§ 43a neu: Grundbucheinsicht für Wind- und Solaranlagen

Unternehmen, die solche Anlagen betreiben oder projektieren, erhalten künftig regelmäßig ein „berechtigtes Interesse“ zur Einsicht in das Grundbuch. Eine einfache Eigenerklärung genügt – zusätzlich ist nachzuweisen, dass das Grundstück z. B.:

  • in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet liegt,
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für Solaranlagen, oder
  • sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet.

Erweiterung des § 86a: Telekommunikationsnetze

Die Vorschriften zur Grundbucheinsicht für Abwasseranlagen wurden auf Telekommunikationsnetze erweitert. Auch Planungen für Netzausbau und Mobilfunk gelten nun als ausreichender Anlass für die Einsicht.

Weitere redaktionelle Anpassungen

Daneben enthält die Verordnung Klarstellungen zur Eigentümerstellung von ehemals volkseigenem Vermögen (z. B. DDR-Kreditinstitute) sowie technische Korrekturen in §§ 100a und 113 der Grundbuchverfügung.

Rechtlicher Hintergrund

Die Verordnung basiert auf den Ermächtigungen aus der Grundbuchordnung (§§ 1, 12, 134 GBO) und ist Teil des regulatorischen Umfelds zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien sowie zur Umsetzung der Ziele des Windflächen- und Energiewirtschaftsgesetzes.


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