Die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 regelt die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr innerhalb der Europäischen Union. Sie stellt sicher, dass Fahrgäste unter anderem bei Verspätungen, Ausfällen oder schlechter Servicequalität angemessen entschädigt werden und umfassende Informationsrechte genießen.
Was regelt Artikel 6 Absatz 4?
Artikel 6 Absatz 4 bezieht sich auf bestimmte Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Zusammenhang mit der Fahrkartenbuchung und möglichen Anschlussverbindungen. Der Absatz legt fest, unter welchen Bedingungen Eisenbahnunternehmen die Verantwortung für durchgehende Beförderungsverträge übernehmen müssen.
Die Vorschrift wurde mit einer Übergangsfrist versehen und tritt erst am 7. Juni 2025 in Kraft. Damit sollen Eisenbahnunternehmen und Buchungsplattformen genügend Zeit erhalten, ihre Systeme entsprechend anzupassen.
Auswirkungen für Fahrgäste
Die Neuregelung bringt folgende Vorteile mit sich:
– Mehr Klarheit bei durchgehenden Fahrkarten und Anschlussverbindungen
– Verstärkte Haftung der Bahnunternehmen für Anschlusszüge
– Verbesserter Verbraucherschutz bei Buchungen über Vermittler
Diese Regelung stärkt die Rechte der Fahrgäste erheblich und sorgt für mehr Transparenz und Sicherheit bei Bahnreisen in der EU.
Bekanntmachung zur Verarbeitung der Identifikationsnummer
Gemäß Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG)
Verkündet am 20. Mai 2025, gültig ab 3. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 137)
Hintergrund
Mit dem Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) wird die einheitliche Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) als übergreifendes Ordnungsmerkmal für die öffentliche Verwaltung eingeführt. Artikel 22 Satz 3 regelt, dass bestimmte gesetzliche Änderungen erst dann in Kraft treten dürfen, wenn die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer erfüllt sind.
Feststellung der technischen Voraussetzungen
Die Bundesregierung gibt hiermit offiziell bekannt, dass die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der IdNr. gemäß § 139b der Abgabenordnung vorliegen. Grundlage dieser Bekanntmachung sind unter anderem:
• Artikel 22 Satz 3 des RegMoG vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)
• § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
• Der Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
Betroffene Rechtsvorschriften
Die technischen Voraussetzungen gelten für folgende, durch das RegMoG geänderte Gesetze:
• Das Passgesetz (Art. 7 Nr. 1)
• Das Personalausweisgesetz (Art. 8 Nr. 1)
• Das eID-Karte-Gesetz (Art. 9 Nr. 1)
Inkrafttreten
Die genannten Regelungen treten gemäß Artikel 22 Satz 3 des RegMoG am 3. November 2025 in Kraft:
• Artikel 7 Nummer 1 RegMoG (Passgesetz)
• Artikel 8 Nummer 1 RegMoG (Personalausweisgesetz)
• Artikel 9 Nummer 1 RegMoG (eID-Karte-Gesetz)
Reform der See-Berufsausbildungsverordnung tritt in Kraft
Mit Wirkung zum 20. Mai 2025 ist eine neue Verordnung zur Änderung der See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV) in Kraft getreten. Ziel ist es, die Ausbildungs- und Prüfungsregelungen für maritime Berufe zu modernisieren und an internationale Standards sowie praktische Anforderungen anzupassen.
Hintergrund und rechtliche Grundlage
Die Verordnung wurde durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit mehreren anderen Ministerien auf Grundlage des Seearbeitsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes erlassen. Sie wurde am 14. Mai 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 133).
Wichtige Änderungen im Überblick
§ 4 – Verlängerung von Ausbildungszeiten: Der Satz „wenn die Verlängerung erforderlich ist“ wurde gestrichen. Außerdem wurde klargestellt, dass es sich bei der zeitlichen Obergrenze um eine insgesamt achtwöchige Frist handelt.
§ 17 – Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse: Künftig müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter jeweils gleichberechtigt vertreten sein, ergänzt durch mindestens eine Lehrkraft einer maritimen Berufsschule. Außerdem werden Prüflinge zu Beginn der Prüfung über die Ausschussmitglieder informiert.
§ 21 – Prüfungsaufgaben: Prüfungsaufgaben werden künftig durch speziell eingerichtete Ausschüsse erarbeitet, die fachlich besonders qualifiziert sein müssen. Bei Aufgaben nach STCW-Normen ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einzubinden.
Ziel der Reform
Die Reform soll die Qualität und Einheitlichkeit der Prüfungen verbessern sowie die Zusammenarbeit der Akteure im maritimen Ausbildungswesen stärken. Insbesondere die Stärkung der Mitbestimmung im Prüfungsausschuss wird als Schritt zu mehr Transparenz und Fairness gewertet.
Zeitleiste zur Entwicklung der See-BAV
2013: Einführung der See-Berufsausbildungsverordnung
2015: Erste Änderung durch Artikel 560 der Änderungsverordnung
2025: Zweite größere Überarbeitung durch die aktuelle Änderungsverordnung
FAQ: Was bedeutet das für Auszubildende?
Wird meine Ausbildung länger? Nein, aber die Regelung zur Verlängerung wurde präzisiert.
Wer prüft mich künftig? Ausschüsse mit gerechter Vertretung von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Lehrkräften.
Was ist STCW? Das STCW-Übereinkommen ist ein internationales Regelwerk für die Ausbildung und Befähigung von Seeleuten.
Die Verordnung bringt wichtige Verbesserungen für die Ausbildung an Bord – sie setzt ein Zeichen für Qualität, Praxisnähe und internationale Anerkennung deutscher Seeberufe.
Neue Streckenführungen und Flugregeln im kontrollierten Luftraum
gültig ab 17. April 2025 (teilweise ab 15. Mai 2025)
Mit der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (53. EDENRV-ÄndV) aktualisiert das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die Vorschriften für den Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR) im deutschen Luftraum. Die Verordnung wurde am 3. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 3) und tritt größtenteils zum 17. April 2025 in Kraft – einzelne Regelungen folgen zum 15. Mai 2025.
Ziel der Änderungsverordnung
Die Verordnung zielt darauf ab, die Effizienz, Sicherheit und Umweltverträglichkeit des Flugverkehrs im kontrollierten Luftraum der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern. Dazu werden bestehende Routen, Meldepunkte und Reiseflughöhen an die aktuellen betrieblichen und technologischen Anforderungen angepasst.
Was wurde konkret geändert?
Die Änderungen betreffen insbesondere die Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 der ursprünglichen Durchführungsverordnung aus dem Jahr 2016. Diese Anlage enthält die detaillierten Festlegungen zu:
Streckenführungen (sogenannte Airways oder Flugrouten),
Meldepunkten (z. B. Navigationspunkte oder Kontrollpunkte),
vorgeschriebenen Reiseflughöhen für IFR-Flüge im kontrollierten Luftraum.
Die Änderungen wurden in zwei Stufen vorgenommen:
Artikel 1: Änderungen mit Wirkung ab dem 17. April 2025
Artikel 2: Weitere Änderungen mit Wirkung ab dem 15. Mai 2025
Warum sind diese Änderungen wichtig?
Die Luftverkehrsinfrastruktur muss laufend aktualisiert werden, um den wachsenden Anforderungen an den zivilen und kommerziellen Luftverkehr gerecht zu werden. Durch die Anpassung der IFR-Strecken wird:
der Luftraum effizienter genutzt,
die Koordination zwischen Fluglotsen und Piloten verbessert,
der Kraftstoffverbrauch durch optimierte Routen reduziert,
die internationale Harmonisierung mit dem europäischen Luftraum gefördert.
Rechtlicher Hintergrund
Die Änderungen beruhen auf den Regelungskompetenzen des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung gemäß § 32 Absatz 4 und 4c des Luftverkehrsgesetzes, in Verbindung mit § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung. Sie erfolgen auf dem Weg der Verordnung ohne Beteiligung des Parlaments, da es sich um technische Detailregelungen handelt.
Ausblick
Mit der 53. EDENRV-ÄndV wird die kontinuierliche Modernisierung des deutschen Luftverkehrssystems fortgesetzt. Weitere Anpassungen in den kommenden Jahren sind zu erwarten, insbesondere im Zuge der Digitalisierung der Flugsicherung und der Integration unbemannter Luftfahrtsysteme (Drohnen) in den kontrollierten Luftraum.
Umstrukturierung der Bundesregierung: Neues Digitalministerium und Ressortwechsel
Mit dem neuen Organisationserlass des Bundeskanzlers Friedrich Merz vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) wurden weitreichende Veränderungen in der Ressortverteilung innerhalb der Bundesregierung vorgenommen. Der Erlass, der gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung erlassen wurde, trat zum 10. Mai 2025 in Kraft und betrifft zahlreiche Ministerien, Zuständigkeiten und Verwaltungsstrukturen.
Neues Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Im Zentrum der Reform steht die Gründung eines neuen Ressorts: das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Es bündelt zahlreiche Zuständigkeiten zur Digitalisierung der Verwaltung, für Datenpolitik, IT-Infrastruktur, Cybersicherheit und Bürokratieabbau. Zuständigkeiten wurden u. a. vom Bundeskanzleramt, Innenministerium, Verkehrsministerium, Justiz- und Wirtschaftsressorts übertragen.
Umbenennungen zahlreicher Ministerien
Mehrere Ministerien erhalten neue Bezeichnungen, um ihre inhaltliche Ausrichtung besser zu spiegeln:
Wirtschaft und Klimaschutz → Wirtschaft und Energie
Ernährung und Landwirtschaft → Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Familie, Senioren, Frauen und Jugend → Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Justiz → Justiz und für Verbraucherschutz
Digitales und Verkehr → Verkehr
Umweltministerium → Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bildung und Forschung → Forschung, Technologie und Raumfahrt
Zuständigkeitsverschiebungen zwischen Ministerien
Insgesamt wurden über ein Dutzend Zuständigkeitsbereiche zwischen den Ministerien verschoben. Einige zentrale Änderungen:
Finanzministerium übernimmt Transformationspolitik und Ostdeutschland-Beauftragte
Innenministerium erhält Kulturförderung für deutsche Minderheiten und Vertriebenenfragen
Umweltministerium wird führend in internationaler Klimapolitik
Forschung und Technologie erhält Zuständigkeit für Raumfahrt, Hightech und Advanced Air Mobility
Digitalministerium wird zentral für Cybersicherheit, Verwaltungsdigitalisierung und IT-Beschaffung
Nationaler Sicherheitsrat und Engagementpolitik im Kanzleramt
Im Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Sicherheitsrat etabliert. Zusätzlich übernimmt das Kanzleramt die Sportpolitik, Ehrenamtsförderung sowie die Engagementpolitik – letztere über eine neue Staatsministerin.
Personal- und Ressourcenverteilung
Der Erlass enthält auch Regeln zur Personalverlagerung: Neue Ressorts erhalten bis zu 10 % Overhead-Personal (z. B. Verwaltung, Leitung), bei anderen Transfers maximal 5 %. Die genaue Umsetzung wird bis zum 1. August 2025 zwischen den betroffenen Ressorts abgestimmt.
Fazit
Der Organisationserlass 2025 ist eine der umfassendsten Umstrukturierungen der Bundesverwaltung seit Jahrzehnten. Ziel ist eine stärkere Fokussierung auf Digitalisierung, Effizienz und Modernisierung. Die neue Ministeriumsstruktur soll Verwaltungsprozesse beschleunigen, Kompetenzen klarer zuordnen und Deutschland digitalpolitisch zukunftssicher aufstellen.
Neue Vorgaben für Füllstände deutscher Gasspeicher bis 2027
Am 5. Mai 2025 wurde die Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 130). Sie tritt am folgenden Tag, dem 6. Mai 2025, in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027. Ziel ist es, die Versorgungssicherheit im Gassektor durch flexible, aber verlässliche Füllstandsvorgaben sicherzustellen.
Hintergrund
Die Verordnung stützt sich auf § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen. Sie ersetzt bzw. modifiziert bestehende Regelungen zu Gasspeicherfüllständen in bestimmten Anlagen mit eingeschränkter technischer Leistungsfähigkeit.
Neue Füllstandsvorgaben nach Stichtagen
Im Unterschied zur bisherigen gesetzlichen Vorgabe nach § 35b EnWG gelten nun differenzierte Anforderungen je nach Speicherstandort:
1. November – vor Beginn der Heizperiode:
80 % Füllstand in allen Gasspeichern außer den unten genannten
45 % Füllstand in Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen ➜ Begründung: technisch eingeschränkte Einspeicherleistung und ungünstige Lage
1. Februar – Mitte der Heizperiode:
30 % Füllstand in allen übrigen Gasspeichern
40 % Füllstand in Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg ➜ Begründung: relevante Rolle für Süddeutschland in der kalten Jahreszeit
Zweck und Bedeutung der Anpassung
Die differenzierte Regelung berücksichtigt technische Kapazitäten und die geografische Bedeutung einzelner Speicher. Damit soll eine realistische, aber wirkungsvolle Bevorratung mit Erdgas gewährleistet werden, insbesondere in kritischen Wintermonaten.
Geltungsdauer
Inkrafttreten: 6. Mai 2025
Außerkrafttreten: 31. März 2027
Eine Verlängerung oder Anpassung der Vorgaben ist abhängig von der Marktlage, geopolitischen Entwicklungen und künftigen Energierechtsreformen.
Fazit
Mit der Gasspeicherfüllstandsverordnung 2025 setzt die Bundesregierung ein wichtiges Zeichen für Versorgungssicherheit und Planungssicherheit in der Energiekrise. Die flexible Ausgestaltung ermöglicht realistische Anforderungen bei gleichzeitiger Sicherung systemrelevanter Speicher.
Änderungen im Agrarförderrecht: Neue Vorgaben zu GAP-Kontrollen und Anträgen
Am 30. April 2025 wurde eine umfassende Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 128). Sie trat am 6. Mai 2025 in Kraft und bringt zahlreiche Änderungen für Landwirte, Behörden und Agrarförderstellen mit sich. Ziel ist es, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) an die Anforderungen der neuen EU-GAP-Rechtsakte anzupassen und die Verfahren zu vereinfachen.
Hintergrund: EU-GAP-Reform
Die Änderungen setzen Vorgaben der EU-Agrarpolitik für den Zeitraum 2023–2027 um. Betroffen sind insbesondere:
die GAPInVeKoS-Verordnung (InVeKoS = integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) und
die GAP-Konditionalitäten-Verordnung(Bedingungen für Direktzahlungen und Förderungen)
Beide Regelwerke wurden präzisiert und teils grundlegend überarbeitet.
Wichtige Neuerungen im Überblick
Klarere Regelungen zur Flächenermittlung**: Mindestparzellengröße auf 0,1 ha festgelegt; Länder dürfen abweichende Regelungen treffen.
Sammelantrag neu strukturiert**: Angabe zusätzlicher Belege und Nachweise – z. B. bei Agroforstsystemen oder Solaranlagen auf Ackerflächen (Agri-PV).
Neue Dokumentationspflichten: u. a. zu Zwischenfrüchten, Landschaftselementen, Saatgutnachweisen und Tierkennzeichnung (Rinder, Schafe, Ziegen).
Stärkere Differenzierung bei Junglandwirte-Förderung**: Ausführliche Nachweispflichten über Qualifikation und Unternehmensführung.
Neue Vorschrift zu Verstößen gegen soziale Konditionalität (§ 34a GAP-KondV): Kumulierte und wiederholte Verstöße werden abgestuft sanktioniert.
Ziel der Verordnung
Die Verordnung soll:
die Rechtsanwendung durch Behörden und Landwirte vereinfachen,
Verstöße systematisch erfassen und sanktionieren,
und die EU-Fördermittelvergabe rechtssicher gestalten.
Besonderes Augenmerk liegt auf Digitalisierung, Vereinfachung und der stärkeren Verknüpfung von Umwelt-, Klima- und Sozialstandards.
Fazit
Die Änderungen der beiden Verordnungen stellen eine tiefgreifende Weiterentwicklung des deutschen Agrarförderrechts dar. Landwirte sollten ihre Antragsstrategien prüfen, Behörden auf die neuen Dokumentationspflichten vorbereitet sein. Die nächste Antragsrunde (Frühjahr 2026) dürfte die erste sein, bei der die neuen Regelungen vollständig greifen.
Neue Standards für die elektronische Behördenaktenübermittlung
Mit Inkrafttreten der Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV) am 6. Mai 2025 gelten erstmals bundesweit verbindliche Standards für die elektronische Übermittlung von Akten durch Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften an Gerichte. Die Verordnung wurde am 30. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 125) und bildet einen wichtigen Meilenstein in der Digitalisierung gerichtlicher Verfahren.
Wen betrifft die neue Verordnung?
Die Verordnung gilt für sämtliche Verfahren vor:
Zivilgerichtlichen
Arbeitsgerichtlichen
Verwaltungsgerichtlichen
Sozialgerichtlichen
Finanzgerichtlichen
Familien- und Betreuungsgerichten
und verpflichtet Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Einhaltung klar definierter technischer Standards bei der Aktenübermittlung.
Schrittweise Einführung bis 2028
Die Verordnung sieht eine Übergangszeit vor:
Bis zum 31. Dezember 2027**: elektronische Übermittlung ist soll-Vorgabe
Ab dem 1. Januar 2028: elektronische Übermittlung ist verpflichtend
Ausnahmen gelten nur bei technischen Störungen oder bei besonders schützenswerten Verschlusssachen.
Technische Anforderungen im Überblick
Dokumente müssen im PDF-Format und möglichst durchsuchbar übermittelt werden.
Beifügung eines XML-Datensatzes mit strukturierten Informationen zur Akte (z. B. Aktenzeichen, Dokumenttypen, Reihenfolge).
Verzicht auf separate Signaturdateien – diese müssen nur auf Anforderung nachgereicht werden.
Falls Inhalte beim PDF-Transfer verloren gehen könnten, ist zusätzlich das Originaldateiformat zu übermitteln.
Ersatzmaßnahmen bei technischen Problemen
Wenn eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich ist, sind folgende Alternativen vorgesehen:
Übermittlung auf physischen Datenträgern (z. B. USB-Stick)
Papierübermittlung bei Verschlusssachen (bis Ende 2035 erlaubt)
In Ausnahmefällen: Bereitstellung der Akte zum Abruf über ein sicheres Portal
In allen Fällen ist eine Nachübermittlung in elektronischer Form erforderlich, sobald technisch möglich.
Rechtlicher Hintergrund
Die BehAktÜbV basiert auf neuen gesetzlichen Regelungen in der Zivilprozessordnung, dem FamFG, dem ArbGG, dem SGG, der VwGO und der FGO, die im Juli 2024 verabschiedet wurden. Sie bildet die technische Grundlage für die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Behörden und Gerichten.
Fazit
Die Behördenaktenübermittlungsverordnung ist ein zentraler Baustein für eine moderne und digital arbeitende Justiz. Sie fördert nicht nur die Effizienz gerichtlicher Verfahren, sondern setzt auch einen verbindlichen technischen Rahmen für die verbindliche E-Aktenkommunikation ab 2028
Erleichterte Grundbucheinsicht für Energie- und Netzinfrastrukturprojekte
Mit der am 24. April 2025 erlassenen Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze (GBEinEEV) reagiert die Bundesregierung auf den steigenden Ausbaubedarf erneuerbarer Energien und digitaler Infrastruktur. Die Verordnung (BGBl. I Nr. 122) trat am 1. Mai 2025 in Kraft und erleichtert Projektträgern künftig den Zugang zu wichtigen Grundstücksinformationen.
Ziel der Verordnung
Die Neuerungen dienen der Planungsbeschleunigung für:
Windenergieanlagen an Land
Photovoltaikanlagen ab 750 kW installierter Leistung
Netzinfrastruktur im Telekommunikationsbereich
Voraussetzung für viele dieser Projekte ist eine fundierte Kenntnis der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken – bislang oft schwer zugänglich.
Wichtige Änderungen im Überblick
§ 43a neu: Grundbucheinsicht für Wind- und Solaranlagen
Unternehmen, die solche Anlagen betreiben oder projektieren, erhalten künftig regelmäßig ein „berechtigtes Interesse“ zur Einsicht in das Grundbuch. Eine einfache Eigenerklärung genügt – zusätzlich ist nachzuweisen, dass das Grundstück z. B.:
in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet liegt,
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für Solaranlagen, oder
sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet.
Erweiterung des § 86a: Telekommunikationsnetze
Die Vorschriften zur Grundbucheinsicht für Abwasseranlagen wurden auf Telekommunikationsnetze erweitert. Auch Planungen für Netzausbau und Mobilfunk gelten nun als ausreichender Anlass für die Einsicht.
Weitere redaktionelle Anpassungen
Daneben enthält die Verordnung Klarstellungen zur Eigentümerstellung von ehemals volkseigenem Vermögen (z. B. DDR-Kreditinstitute) sowie technische Korrekturen in §§ 100a und 113 der Grundbuchverfügung.
Rechtlicher Hintergrund
Die Verordnung basiert auf den Ermächtigungen aus der Grundbuchordnung (§§ 1, 12, 134 GBO) und ist Teil des regulatorischen Umfelds zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien sowie zur Umsetzung der Ziele des Windflächen- und Energiewirtschaftsgesetzes.